Widerrufsrecht beim Maklervertrag: wie funktioniert es?

Seit dem 13. Juni 2014 haben Verbraucher durch ein neues Widerrufsrecht (§§ 312 ff. BGB) die Möglichkeit, Maklerverträge, die in Form eines Fernabsatzvertrages abgeschlossen werden, aufzuheben. Betroffen sind damit alle Maklerverträge die außerhalb der Geschäftsräume, beispielsweise per E-Mail, oder einem Internetformular geschlossen werden. Verträge dieser Art haben jetzt ein 14-Tägiges Widerrufsrecht. Da es nicht praktikabel ist, den Kunden zwei Wochen auf die Dienstleistung warten zu lassen (Immobilien bleiben manchmal gar nicht so lange auf dem dem Markt), ist auch eine ausdrückliche Erklärung nötig, die dem Makler erlaubt, bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Leistung beginnen zu können.

Der Kunde sollte vor Abschluss des Maklervertrags zustimmen, dass der Makler noch vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung seines Auftrags beginnen kann. Somit stellt der Makler sicher, dass er bei einer erfolgreichen Vermittlung des Objektes seine Provision erhält.  Es muss dem Kunden ausserdem klar sein, dass er bei vollständiger Erfüllung des Vertrages durch den Makler sein Widerrufsrecht verloren hat.

Da im Zweifel der Makler in der Beweispflicht ist, sollte er sich den Erhalt der Widerrufserklärung durch eine Unterschrift bestätigen lassen. Dabei gilt: es muss erst unterschrieben werden, wenn es auch wirklich zu einem  Kauf- oder Mietvertrag gekommen ist. Eine Übergabe muss dabei auf einem dauerhaftem Datenträger, also beispielsweise Brief, Fax, oder E-Mail geschehen.

Ein Erlöschen des Widerrufsrechts findet nach § 356 Abs. 4 BGB allerdings schon dann statt, wenn die Dienstleistung vollständig vollbracht und der Kunde ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Im Gegensatz zu früher ist also keine Doppelbelehrung und ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers mehr nötig, um den Anspruch seiner Provision geltend zu machen.

Wenn der Kunde zugestimmt hat, dass der Makler mit seinem Auftrag noch vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnen kann, und danach trotzdem widerruft, schuldet er - theoretisch - dem Makler einen Kompensationszahlung für die bisher geleistete Arbeit (Expose senden, Besichtigungstermin, Name des Vermieters mitteilen, etc)  – obschon dies schwierig umzusetzen sein wird, da die Vergütung des Maklers vom Erfolg abhängt.  

Besteht beim Kunden nach der Besichtigung der Immobilie kein Interesse mehr, muss er nicht widerrufen. Es ist in diesem Fall kein Vertrag (weder für Kauf noch Miete des Objekts) zu Stande gekommen, daher kriegt der Makler auch keine Provision.

Wurde der Makler vom Vermieter beauftragt, so richtet sich die Widerrufsbelehrung an ihn, und nicht an den Interessenten, da für diesen die Immobilie nicht provisionspflichtig ist.

Für Mietverträge gilt das Widerrufsrecht nicht, vorausgesetzt, die Wohnung konnte vor Abschluss des Mietvertrages besichtigt werden.




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